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Kirchliche Finanzen

Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer

Im Jahr 2014 haben Informationsschreiben der Banken zum neuen Erhebungsverfahren der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zu Irritationen geführt. Das Informationsangebot der Kirchen wurde deshalb durch Informationsflyer und umfangreiche Hinweise auf den Internetseiten der Bischofskonferenz, der Diözesen und Landeskirchen erweitert. In den kommenden Wochen werden Bankkunden erneut Post bekommen, mit der sie ein weiteres Mal auf das neue Erhebungsverfahren hingewiesen werden. Die Banken sind dazu gesetzlich verpflichtet.


Tatsache ist: An dem Verfahren, das seit dem 1. Januar 2015 erstmals zum Einsatz kommt, hat sich nichts verändert, so dass es sich lediglich um eine nochmalige Information der Kunden handelt. Es bleibt dabei, dass keine neue Kirchensteuer eingeführt, sondern lediglich das Erhebungsverfahren automatisiert wird. Betroffen sind nur diejenigen Kunden, deren Kapitalerträge den Freibetrag übersteigen (801 € für Ledige und 1.602 € für Zusammenveranlagte). Erst dann erhebt der Staat die Kapitalertragsteuer, auf die dann im Falle der Kirchenzugehörigkeit 9 Prozent Kirchensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent) berechnet werden.


Ein Berechnungsbeispiel: Wer als Ehepaar einen Freistellungsauftrag in voller Höhe erteilt hat und Sparguthaben von 100.000 € zu einem Zinssatz von 2 Prozent angelegt hat, zahlt darauf 8,76 € Kirchensteuer im Jahr.


Wer nicht möchte, dass seine Bank die Kirchensteuer automatisch an die Finanzverwaltung abführt und bereits Widerspruch in Form eines Sperrvermerks eingelegt hat, muss nichts weiter veranlassen. Der Sperrvermerk gilt weiter bis zu seinem Widerruf.


Mit der Kirchensteuer leisten die Kirchenmitglieder einen wertvollen Beitrag dazu, dass die Kirche ihre vielfältigen Aufgaben z.B. in der Seelsorge, im Bildungswesen oder auch in der Jugend- und Seniorenarbeit erbringen kann. Dafür sind wir dankbar.

 

Hintergrund

Seit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 sind kirchensteuerpflichtige Kunden verpflichtet, entweder bei ihrer Bank einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge zu stellen oder die steuerpflichtigen Kapitalerträge in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Ab Januar 2015 wird dieses Verfahren nun modernisiert und in das System der Abgeltungssteuer eingebunden.

FAQ/Hinweis

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragssteuer sind im Dossier „Kirchenfinanzierung“ der Deutschen Bischofskonferenz verfügbar.

 

Quelle: DBK

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