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Bistum Fulda

Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen

Wichtige Hinweise zum Umgang mit fremdem geistigem Eigentum  

In jüngster Zeit wurden verstärkt anwaltliche Abmahnungsschreiben an Kirchengemeinden sowie andere kirchliche Rechtspersonen und Einrichtungen vor allem wegen Verletzung von Urheberrechten und Markenschutzrechten übersandt. Derartige Abmahnungsschreiben sind regelmäßig mit erheblichen Kostenfolgen verbunden. Ganz offensichtlich wird über Suchmaschinen das Internet systematisch nach Verstößen gegen die Schutzrechte, die zugunsten geistigen Eigentums bestehen, abgesucht und sodann versucht, über Abmahnungen schnell und effektiv Geld zu verdienen. Allein 2009 hat es bundesweit ca. 453.000 Abmahnungen gegeben.

Rechtliche Schritte gegen diese Abmahnungen haben sehr eingeschränkt Aussicht auf Erfolg, können dann aber weitere erhebliche Kosten verursachen (eigene und fremde Anwaltskosten, Gerichtsgebühren). Wurde tatsächlich das Urheberrecht verletzt, kann man sich dagegen kaum wirksam wehren.

Bei Verletzungen von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch Veröffentlichungen im Internet muss inzwischen stets mit einer Rechtsverfolgung durch die Berechtigten gerechnet werden.

Solche Rechtsverstöße sind deshalb unbedingt zu vermeiden.

Durch das Urheberrecht geschützt sind alle textlichen, bildlichen und anderen sicht- und hörbaren Gestaltungen, Darstellungen und Darbietungen, die eine gewisse Originalität (Schöpfungshöhe) aufweisen.

Unter den Schutz des Urheberrechts fallen daher beispielsweise Gedichte, Erzählungen, meditative Texte, Beschreibungen von Gebäuden oder Kunstwerken (Kunstführer), Reisebe-schreibungen, Zeitungsartikel, Gemälde, Zeichnungen, Cartoons, Karikaturen, Stadtpläne
(weil sie auf schöpferische Weise gestaltet sind), Bildhauerarbeiten, musikalische Kompositionen (Melodien, Lieder, insbesondere auch, wenn sie auf einen Tonträger aufgenommen sind), szenische Darstellungen (Theaterstücke, Pantomimen etc.), Fotografien mit einem gewissen künstlerischen Anspruch und Filme, aber auch originelle Kombinationen von textlichen, bildlichen und anderen Darstellungen.

Für das Entstehen des Urheberrechtsschutzes ist es nicht erforderlich, dass ein Werk amtlich angemeldet mit Namen des Urhebers veröffentlicht oder in ein Verzeichnis aufgenommen wird. Es ist noch nicht einmal notwendig, dass es gedruckt oder in sonstiger Weise vervielfältigt wird. Es genügt vielmehr das bloße Vorliegen einer schöpferischen geistigen Leistung, die über rein alltägliche, an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierte Gestaltungen hinausgeht.

Urheberrechtsfrei sind amtliche Texte (Gesetze und andere amtliche Bekanntmachungen in Gesetz- und Amtsblättern, Gerichtsentscheidungen) sowie alle Bilder, Noten und Texte, bei denen der Schöpfer schon seit 70 Jahren verstorben ist.

Geschützte Bilder, Texte, Kompositionen usw. dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung der Rechteinhaber (Autor, Künstler, oft aber auch Verlage, an die die Rechte übertragen wurden) verwendet werden. Erlaubt sind – mit gewissen Einschränkungen – zwar einzelne Vervielfältigungen eines Werks zum ausschließlich privaten Gebrauch (wenn weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecke verfolgt werden). Doch sind hier die Voraussetzungen sehr eng gefasst und liegen nicht vor, wenn geschützte Werke in Pfarrbriefen oder Internetauftritten von kirchlichen Einrichtungen erscheinen.

Wegen dieser Rechtslage dürfen insbesondere Internetauftritte, ebenso aber auch andere Publikationen nur mit Bildern und Texten, die selbst gefertigt wurden, von (Gemeinde-) Mitgliedern oder anderen Personen stammen, die mit der konkreten Nutzung ausdrücklich einverstanden sind, oder die (im oben dargestellten Sinne) urheberrechtsfrei sind, gestaltet werden. Bei allen urheberrechtlich geschützten Werken muss vor der Publikation, vor allem im Internet, sichergestellt werden, dass die Veröffentlichungsrechte eingeräumt wurden. Der käufliche Erwerb eines Buches oder eines Tonträgers, selbst eines individuell gestalteten Bildes gewährt noch kein Recht dazu, Kopien zu veröffentlichen. Dieses Recht muss vom Autor eigens eingeräumt werden. Aus Beweisgründen ist es stets am sichersten entsprechende Vereinbarungen schriftlich abzuschließen.

Es genügt auch nicht, Texte und Abbildungen leicht zu verändern, aber im Wesentlichen zu übernehmen (dies sind so genannte unfreie Bearbeitungen). Zulässig ist lediglich, sich von einer anderen Gestaltung für eine neue, eigene Darstellung inspirieren zu lassen.

Ebenso wie Urheberrechtsverstöße werden offenbar von Anwaltskanzleien Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte im Internet (Markenrechte, Geschmacksmusterschutz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb etc.) systematisch verfolgt, oder es ist zumindest jederzeit damit zu rechnen. Unzulässig ist es, sich eines geschützten Markennamens, einer geschmacksmusterrechtlich geschützten oder einer besonders eingeführten, allgemein bekannten Gestaltung oder Formulierung (besonders originell geformte Flaschen, Gläser, Dosen oder sonstige Verpackungen, charakteristische Schriftzüge, Farbkombinationen, graphisch gestaltete Firmenzeichen, berühmte oder beliebte Werbeslogans oder Firmenmottos etc.) zu Zwecken der Werbung oder sonstigen Teilnahme am geschäftlichen Verkehr zu bedienen. Zulässig ist selbstverständlich ein Hinweis auf Getränke etc., die bei einer Veranstaltung serviert werden.

Die Rechtslage insgesamt ist sehr kompliziert und wird durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen, die eine lange Reihe von Einzelfragen klären, präzisieren und ausformen, noch unübersichtlicher.

Als einfache Faustregel kann jedoch gelten: Fremdes geistiges Eigentum, unabhängig davon, ob es als textliche, bildliche, musikalische oder sonstige Darstellung oder Schöpfung, als Markenname oder als originelle, eigentümliche gewerbliche Gestaltung verkörpert ist, darf nur verwendet werden, wenn der Rechteinhaber dies ausdrücklich genehmigt hat.

Ist unklar, ob ein Begriff, Text, eine bildliche Darstellung, eine Melodie etc. geschützt ist oder nicht und liegt keine schriftliche Genehmigung des Rechteinhabers vor, sollte im Zweifelsfall stets auf eine Nutzung verzichtet und etwas Eigenständiges geschaffen werden.

Bischöfliches Generalvikariat
Rechtsabteilung

Weitere Informationen

Weitere Informationen sind erhältlich in der Rechtsabteilung des Bischöflichen Generalvikariates, Tel: 0661 87-300 oder

Seitens der Deutschen Bischofskonferenz ist zum Thema „Internetpräsenz“ ein Heft in der Reihe „Arbeitshilfen“ als Nr. 234 (vom 22.06.2009, also sehr aktuell; 47 Seiten) erschienen.

 
 

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Paulustor 5

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Postfach 11 53

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Telefon: 0661 / 87-0

Telefax: 0661 / 87-578

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