www.eucharistie2013.de

Pilgerfahrt der Diözese Fulda zum Eucharistischen Kongress 2013.


Jugendfahrt zum Eucharistischen Kongress


"Weg der Monstranz" durch das Bistum Fulda


Aufruf der Bischöfe

www.72stunden.de
Weltjugendtag

Weltjugendtag

Weltjugendtag 2013 in Rio de Janeiro - alle Infos.

Jahr des Glaubens

Jahr des Glaubens

Glaubenskurse für interessierte und suchende Menschen.

Pfarreifinder

Pfarreifinder

Mit Detailkarte und genauem Anfahrtsrouting zur gesuchten Pfarrei.

Interessante Orte

Stellenangebote

www.katholisch.de
www.dbk.de
www.mach-dich-auf-und.com
300 Jahre Dom zu Fulda

300 Jahre Dom zu Fulda

Bilder, Musik, Bücher, Stimmen, Video zum Jubiläum der Kathedralkirche des Bistums Fulda.

Virtueller Rundgang durch den Dom
Kartendarstellung: Dekanate und Pastoralverbünde
Kartendarstellung: Dekanate und Pastoralverbünde

Bistum Fulda - Karte

 

Bistum Fulda

Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen

Wichtige Hinweise zum Umgang mit fremdem geistigem Eigentum  

In jüngster Zeit wurden verstärkt anwaltliche Abmahnungsschreiben an Kirchengemeinden sowie andere kirchliche Rechtspersonen und Einrichtungen vor allem wegen Verletzung von Urheberrechten und Markenschutzrechten übersandt. Derartige Abmahnungsschreiben sind regelmäßig mit erheblichen Kostenfolgen verbunden. Ganz offensichtlich wird über Suchmaschinen das Internet systematisch nach Verstößen gegen die Schutzrechte, die zugunsten geistigen Eigentums bestehen, abgesucht und sodann versucht, über Abmahnungen schnell und effektiv Geld zu verdienen. Allein 2009 hat es bundesweit ca. 453.000 Abmahnungen gegeben.

Rechtliche Schritte gegen diese Abmahnungen haben sehr eingeschränkt Aussicht auf Erfolg, können dann aber weitere erhebliche Kosten verursachen (eigene und fremde Anwaltskosten, Gerichtsgebühren). Wurde tatsächlich das Urheberrecht verletzt, kann man sich dagegen kaum wirksam wehren.

Bei Verletzungen von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch Veröffentlichungen im Internet muss inzwischen stets mit einer Rechtsverfolgung durch die Berechtigten gerechnet werden.

Solche Rechtsverstöße sind deshalb unbedingt zu vermeiden.

Durch das Urheberrecht geschützt sind alle textlichen, bildlichen und anderen sicht- und hörbaren Gestaltungen, Darstellungen und Darbietungen, die eine gewisse Originalität (Schöpfungshöhe) aufweisen.

Unter den Schutz des Urheberrechts fallen daher beispielsweise Gedichte, Erzählungen, meditative Texte, Beschreibungen von Gebäuden oder Kunstwerken (Kunstführer), Reisebe-schreibungen, Zeitungsartikel, Gemälde, Zeichnungen, Cartoons, Karikaturen, Stadtpläne
(weil sie auf schöpferische Weise gestaltet sind), Bildhauerarbeiten, musikalische Kompositionen (Melodien, Lieder, insbesondere auch, wenn sie auf einen Tonträger aufgenommen sind), szenische Darstellungen (Theaterstücke, Pantomimen etc.), Fotografien mit einem gewissen künstlerischen Anspruch und Filme, aber auch originelle Kombinationen von textlichen, bildlichen und anderen Darstellungen.

Für das Entstehen des Urheberrechtsschutzes ist es nicht erforderlich, dass ein Werk amtlich angemeldet mit Namen des Urhebers veröffentlicht oder in ein Verzeichnis aufgenommen wird. Es ist noch nicht einmal notwendig, dass es gedruckt oder in sonstiger Weise vervielfältigt wird. Es genügt vielmehr das bloße Vorliegen einer schöpferischen geistigen Leistung, die über rein alltägliche, an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierte Gestaltungen hinausgeht.

Urheberrechtsfrei sind amtliche Texte (Gesetze und andere amtliche Bekanntmachungen in Gesetz- und Amtsblättern, Gerichtsentscheidungen) sowie alle Bilder, Noten und Texte, bei denen der Schöpfer schon seit 70 Jahren verstorben ist.

Geschützte Bilder, Texte, Kompositionen usw. dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung der Rechteinhaber (Autor, Künstler, oft aber auch Verlage, an die die Rechte übertragen wurden) verwendet werden. Erlaubt sind – mit gewissen Einschränkungen – zwar einzelne Vervielfältigungen eines Werks zum ausschließlich privaten Gebrauch (wenn weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecke verfolgt werden). Doch sind hier die Voraussetzungen sehr eng gefasst und liegen nicht vor, wenn geschützte Werke in Pfarrbriefen oder Internetauftritten von kirchlichen Einrichtungen erscheinen.

Wegen dieser Rechtslage dürfen insbesondere Internetauftritte, ebenso aber auch andere Publikationen nur mit Bildern und Texten, die selbst gefertigt wurden, von (Gemeinde-) Mitgliedern oder anderen Personen stammen, die mit der konkreten Nutzung ausdrücklich einverstanden sind, oder die (im oben dargestellten Sinne) urheberrechtsfrei sind, gestaltet werden. Bei allen urheberrechtlich geschützten Werken muss vor der Publikation, vor allem im Internet, sichergestellt werden, dass die Veröffentlichungsrechte eingeräumt wurden. Der käufliche Erwerb eines Buches oder eines Tonträgers, selbst eines individuell gestalteten Bildes gewährt noch kein Recht dazu, Kopien zu veröffentlichen. Dieses Recht muss vom Autor eigens eingeräumt werden. Aus Beweisgründen ist es stets am sichersten entsprechende Vereinbarungen schriftlich abzuschließen.

Es genügt auch nicht, Texte und Abbildungen leicht zu verändern, aber im Wesentlichen zu übernehmen (dies sind so genannte unfreie Bearbeitungen). Zulässig ist lediglich, sich von einer anderen Gestaltung für eine neue, eigene Darstellung inspirieren zu lassen.

Ebenso wie Urheberrechtsverstöße werden offenbar von Anwaltskanzleien Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte im Internet (Markenrechte, Geschmacksmusterschutz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb etc.) systematisch verfolgt, oder es ist zumindest jederzeit damit zu rechnen. Unzulässig ist es, sich eines geschützten Markennamens, einer geschmacksmusterrechtlich geschützten oder einer besonders eingeführten, allgemein bekannten Gestaltung oder Formulierung (besonders originell geformte Flaschen, Gläser, Dosen oder sonstige Verpackungen, charakteristische Schriftzüge, Farbkombinationen, graphisch gestaltete Firmenzeichen, berühmte oder beliebte Werbeslogans oder Firmenmottos etc.) zu Zwecken der Werbung oder sonstigen Teilnahme am geschäftlichen Verkehr zu bedienen. Zulässig ist selbstverständlich ein Hinweis auf Getränke etc., die bei einer Veranstaltung serviert werden.

Die Rechtslage insgesamt ist sehr kompliziert und wird durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen, die eine lange Reihe von Einzelfragen klären, präzisieren und ausformen, noch unübersichtlicher.

Als einfache Faustregel kann jedoch gelten: Fremdes geistiges Eigentum, unabhängig davon, ob es als textliche, bildliche, musikalische oder sonstige Darstellung oder Schöpfung, als Markenname oder als originelle, eigentümliche gewerbliche Gestaltung verkörpert ist, darf nur verwendet werden, wenn der Rechteinhaber dies ausdrücklich genehmigt hat.

Ist unklar, ob ein Begriff, Text, eine bildliche Darstellung, eine Melodie etc. geschützt ist oder nicht und liegt keine schriftliche Genehmigung des Rechteinhabers vor, sollte im Zweifelsfall stets auf eine Nutzung verzichtet und etwas Eigenständiges geschaffen werden.

Bischöfliches Generalvikariat
Rechtsabteilung

Weitere Informationen

Weitere Informationen sind erhältlich in der Rechtsabteilung des Bischöflichen Generalvikariates, Tel: 0661 87-300 oder

 

Seitens der Deutschen Bischofskonferenz ist zum Thema „Internetpräsenz“ ein Heft in der Reihe „Arbeitshilfen“ als Nr. 234 (vom 22.06.2009, also sehr aktuell; 47 Seiten) erschienen.

 
Gotteslob

Gotteslob

Das neue Gotteslob kommt im Advent - hier die neuesten Informationen.

Gottesdienstsuche

Beratung bei sexuellem Missbrauch

Präventionsrichtlinien

Aktuelle Meldungen

Kirchliche Sendungen im Hörfunk
In einer katholischen Morgenfeier am Sonntag, 26. Mai, um 7.30 Uhr im 2. Programm des Hessischen Rundfunks (hr2-kultur) wird Monsignore Pfarrer Elmar Gurk (Fulda) die Ansprache halten. Marcus C. Leitschuh (Kassel) wird vom 27. bis 31. Mai sowie am 2. Juni innerhalb der Sendereihe „Übrigens …“ auf hr4 zu hören sein. Den „Zuspruch“ im ersten Programm des Hessischen Rundfunks (hr1) wird in der Woche vom 27. Mai bis 1. Juni Dr. Peter Felix Ruelius (Fulda) übernehmen.
Jugendlobpreis in der Michaelskirche
Am Sonntag, 2. Juni, findet um 18 Uhr ein Jugendlobpreis in der Michaelskirche statt. Im Jahr des Glaubens stehen die Lobpreisgebete unter der Überschrift „Feel the Spirit!“. Jugendpfarrer Thomas Renze wird dazu eine Katechese halten.
Bistum Fulda fordert Nachbesserungen bei Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen
Die Bauabteilung des Bischöflichen Generalvikariats in Fulda hat erhebliche Bedenken gegen den „Teilregionalplan Energie Nordhessen 2013“, durch den Vorrangflächen für den Bau von Windkrafträdern ausgewiesen werden, und fordert hier erhebliche Nachbesserungen, da die Kulturlandschaft des Fuldaer Landes und denkmalpflegerische Aspekte in dem Plan nicht genügend berücksichtigt worden sind. Eine detaillierte Stellungnahme zu dem Teilregionalplan hat das Bistum daher an das Regierungspräsidium und die Mitglieder der Regionalversammlung versandt.
Musical „Auf Leben und Tod“ über den hl. Augustinus in Neuhof
Am Dienstag, 4. Juni, wird im Gemeindezentrum in Neuhof das Musical „Auf Leben und Tod – Bist du bereit für die Wahrheit?“ aufgeführt. Beginn ist um 19 Uhr. Es handelt sich bei dem Stück um eine Produktion der Emmanuel School of Mission (Altötting).
Pfarrer Dr. Ernst 70 Jahre
Akademikerseelsorger Geistlicher Rat Pfarrer Dr. Norbert Ernst (Grebenstein) kann am 25. Mai seinen 70. Geburtstag begehen. Er wurde 1943 in Kassel geboren und legte 1962 am Realgymnasium in Rotenburg/Fulda die Abiturprüfung ab.
 

RSS-Feeds abonnieren

News und Informationen aus dem Bistum - schnell und komfortabel via RSS

 
 
 
 
 
zurück | nach oben | Seite weiterempfehlen | Seite drucken