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Die Sedisvakanz: Die Zeit ohne Papst

Die Sedisvakanz: Die Zeit ohne Papst

Das Sedisvakanzwappen, auch Wappen der Apostolischen Kammer genannt: Gekreuzte Schlüssel und der Umbraculum (Schirm mit Kreuz).

Die Zeit, in der das Amt des Papstes oder eines Bischofs nicht besetzt ist, heißt Sedisvakanz (sedes vacat = der Stuhl steht leer). Da ein Papst auf Lebenszeit gewählt wird, tritt eine Sedisvakanz üblicherweise mit dem Tod ein. Die Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts hat der CIC in canon 332 § 2 zwar vorgesehen, aber seit Papst Cölestin V. (1294) und Papst Gregor XII. (1406-1415) ist in der Vergangenheit vor Papst Benedikt XVI. kein Papst zurückgetreten.

Während der Sedisvakanz liegt die Leitung der Kirche in den Händen des Kardinalskollegiums, aber nur im Rahmen der allgemeinen Aufgaben und Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden. Von den Päpsten erlassene Gesetze dürfen in dieser Zeit in keiner Weise korrigiert oder abgeändert werden. Die Katholiken in aller Welt sind aufgerufen, während der Sedisvakanz besonders für eine rasche, einmütige und segensreiche Wahl des neuen Papstes zu beten.


Die Bestimmungen für die Zeit der Sedisvakanz, für das Konklave und die Wahl des neuen Papstes sind im Kodex des Kanonischen Rechts [Codex Iuris Canonici - kurz: CIC von 1983] sowie insbesondere in der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von Rom vom 22. Februar 1996 festgelegt. In dieser Konstitution hat Papst Johannes Paul II. die bestehenden Vorschriften seiner Amtsvorgänger zur Papstwahl ergänzt und der veränderten Situation von heute angepasst.
Papst Benedikt XVI. hat die Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis bestätigt, jedoch in einigen wenigen Punkten mit dem Motu proprio De Aliquibus Mutationibus verändert. Auch dieses Dokument ist – zusammen mit Universi Dominici Gregis – bindend für die Papstwahl.

Beginn der Sedisvakanz

Mit der Sedisvakanz scheiden alle Leiter der Dikasterien (Behörden) der Römischen Kurie aus ihren Ämtern aus, auch der Kardinalstaatssekretär (Kardinal Tarcisio Bertone). Im Amt bleiben der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche (Kardinal Tarcisio Bertone), der Vize-Camerlengo (Erzbischof Pier Luigi Celata), der Großpönitentiar als Leiter des Kurialen Gnadenhofes (Kardinal Manuel Monteiro de Castro) und seine Mitarbeiter, der Kardinalvikar der Diözese Rom (Kardinal Agostino Vallini), der Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika, (Kardinal Angelo Comastri) sowie der Generalvikar Seiner Heiligkeit für die Vatikanstadt (Kardinal Angelo Comastri). Ebenso bleiben der oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur (Präfekt Kardinal Raymond Leo Burke) und der Dekan des Gerichtshofes der Römischen Rota (Monsignore Antoni Stankiewicz) sowie der Substitut des Staatssekretariats (Erzbischof Angelo Becciu), der Sekretär für die Beziehungen zu den Staaten (Erzbischof Dominique Mamberti), alle Nuntien sowie diplomatischen Vertreter des Hl. Stuhls und die Sekretäre der Dikasterien der Römischen Kurie im Amt. Sie sind in dieser Zeit dem Kardinalskollegium verantwortlich. Auch der Almosenier Seiner Heiligkeit (Erzbischof Felix del Blanco Prieto), der für die Almosen- und Armenpflege zuständig ist, darf seine karitativen Tätigkeiten fortführen. 


Während der Vakanz ist die Leitung der Kirche dem Kardinalskollegium anvertraut. Seine Befugnis beschränkt sich jedoch nur auf die Erledigung der ordentlichen Angelegenheiten und jener Fragen, die keinen Aufschub dulden. Insbesondere hat das Kardinalskollegium die Vorbereitungen für die Wahl des neuen Papstes zu treffen. Das Kardinalskollegium kann in keiner Weise über die Rechte des Apostolischen Stuhls und der Römischen Kirche verfügen und hat keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion in Fragen, die dem Papst zustehen. Von Päpsten erlassene Gesetze dürfen in keiner Weise korrigiert oder abgeändert werden. Dies gilt auch für die Regelungen zur Papstwahl. (Mehr: Kap. I–V der Konstitution Universi Dominici Gregis)

Beginnt die Sedisvakanz, übernimmt die zwischenzeitliche ordentliche Verwaltung der Kirche der Camerlengo mit drei Kardinal-Assistenten. Die drei Kardinal-Assistenten, je einer aus jeder Ordnung (d. h. ein Kardinalbischof, ein Kardinalpriester, ein Kardinaldiakon) werden durch Los aus den bereits in Rom eingetroffenen Kardinälen für jeweils drei Tage gewählt. Diese sogenannte Sonderkongregation setzt auch den Tag fest, an dem erstmals das gesamte Kardinalskollegium zur Generalkongregation zusammentritt, um die Wahl des neuen Papstes vorzubereiten. Die ersten vorbereitenden Generalkongregationen finden täglich im Apostolischen Palast im Vatikan statt und werden vom Dekan des Kardinalskollegiums, Kardinal Angelo Sodano, geleitet.

Eid zur Geheimhaltung

Zu Beginn der ersten Sitzung der Generalkongregation müssen alle teilnehmenden Kardinäle (auch die nicht mehr Wahlberechtigten, die an den Sitzungen teilnehmen können) einen Eid schwören, den auch die später Hinzukommenden ablegen müssen. Der Eid, mit dem die Kardinäle versprechen, die Vorschriften zu achten und das Amtsgeheimnis zu wahren, hat folgende Formel: 


„Wir Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone der Heiligen Römischen Kirche versprechen, verpflichten uns und schwören, dass wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und gewissenhaft alle Normen beachten werden, die in der Apostolischen Konstitution ,Universi Dominici Gregis‘ Papst Johannes Pauls II. enthalten sind, und alles streng geheim halten werden, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Papstes bezieht oder was von Natur aus während der Vakanz des Apostolischen Stuhles die Geheimhaltung erfordert.“

Jeder einzelne Kardinal spricht hierauf die Worte: „Und ich, N Kardinal N, verspreche es, verpflichte mich darauf und schwöre es.“ Während er die Hand auf das Evangelium legt, fügt er hinzu: „so wahr mir Gott helfe und die heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.“


In den ersten Generalkongregationen werden die Kardinäle über die Bestimmungen der Vakanz und der Papstwahl informiert. Ihnen wird ein Exemplar der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis ausgehändigt, in der Papst Johannes Paul II. am 22. Februar 1996 Bestimmungen für die Zeit der Vakanz des Apostolischen Stuhls und für die Wahl des Papstes festgelegt hat.

Papst Benedikt XVI. hat die Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis bestätigt, jedoch in einigen wenigen Punkten mit dem Motu proprio De Aliquibus Mutationibus verändert. Auch dieses Dokument ist – zusammen mit Universi Dominici Gregis – bindend für die Papstwahl.


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