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Erhebung von Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer

Die vielfältigen, wichtigen und weit in die Gesellschaft hineinwirkenden Aufgaben der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Caritas werden von den Gläubigen durch ihr ideelles und materielles Engagement getragen. Ein wichtiger Teil dieses Engagements ist die Entrichtung der Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer erhoben wird. Dafür sagen wir auch an dieser Stelle herzlichen Dank.

Grundsätzliches zur Abgeltungssteuer

Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wird die Besteuerung von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Kursgewinnen usw.) mit Einführung der Abgeltungssteuer neu geordnet. Dadurch wird die Besteuerung für den Bürger und die Finanzverwaltung vereinheitlicht und vereinfacht. Die Abgeltungssteuer ist deshalb keine zusätzliche Steuer, sondern lediglich eine andere Veranlagungsform.

Bisher wurden Kapitalerträge mit dem an der Höhe des steuerpflichtigen Jahreseinkommens orientierten persönlichen Steuersatz besteuert (bis zu 45 Prozent). Mit der Einführung der Abgeltungssteuer beträgt der Steuersatz einheitlich 25 Prozent.

Wie auf die Einkommensteuer wird auch auf die Abgeltungssteuer die Kirchensteuer in Höhe von 9 Prozent erhoben. Bei der Berechnung wird berücksichtigt, daß die Kirchensteuer als Sonderausgabe bei der Bemessung der Einkommensteuer abzugsfähig ist. Bei der Abgeltungssteuer bedeutet dies, daß sich der Steuersatz von 25 Prozent bei Zahlung von Kirchensteuer auf 24,45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent von 24,45 Prozent = 1,34 Prozent) ermäßigt. Der pauschale Gesamtabzug beträgt mit Kirchensteuer (9 Prozent von 24,45 Prozent = 2,2 Prozent) insgesamt 27,99 Prozent. Die tatsächliche Mehrbelastung durch die Kirchensteuer beträgt damit lediglich 1,61 Prozent. (Rechtsgrundlage: § 32d Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG))

Ihre Kirchensteuerbelastung steigt dabei nicht. Im Gegenteil, bei einem persönlichen Steuersatz von mehr als 25 Prozent sinkt die Höhe Ihrer Kirchensteuer gegenüber der bisherigen Veranlagungsform. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, erhalten Sie überzahlte Steuern - auch Kirchensteuern - im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. der jährlichen Einkommensteuererklärung auf Antrag von ihrem zuständigen Finanzamt erstattet.

Steuerfrei bleiben weiterhin die Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zur Höhe des derzeitigen Freibetrags von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete. Bei einem erwarteten jährlichen steuerpflichtigen Gesamteinkommen von nicht mehr als derzeit 7.664 Euro für Ledige oder 15.332 Euro für Verheiratete kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Mit Vorlage dieser Bescheinigung bei Ihrer Bank oder Sparkasse wird für Ihre Kapitalerträge keine Steuer abgeführt.

Informationen zum Abzugsverfahren

Damit die Banken und Sparkassen auch die Kirchensteuer in pauschalierter Form abführen können, wurden die Kunden ab Sommer 2008 von den Instituten angeschrieben. Die Briefe enthielten ein Antragsformular auf Einbehalt der Kirchensteuer sowie Hinweise zu diesem Antrag. Die Kirchen bitten ihre Mitglieder, in den bei der Bank oder Sparkasse einzureichenden Formularen Angaben über ihre Konfessionszugehörigkeit zu machen, da sie nur so auch bezüglich der Kirchensteuer das neue pauschalierte Verfahren nutzen können. Nur auf diesem Wege können Banken und Sparkassen derzeit die Kirchensteuer direkt als Zuschlag auf die Abgeltungssteuer einbehalten und über das Finanzamt an die Kirchen abführen. Werden von einem Gläubigen bei verschiedenen Institutionen Konten unterhalten, müssen die Formulare bei allen kontoführenden Banken und Sparkassen eingereicht werden.

Die Anträge sollten noch in diesem Jahr zurückgesandt werden.

Soweit Sie die pauschale Abgeltung nicht wünschen, müssen Sie - wie bisher - die Kapitalerträge in Ihrer individuellen Steuererklärung angeben. Die Finanzverwaltung wird danach Ihre Kirchensteuer im Veranlagungsverfahren festsetzen und erheben.

Diese Regelung gilt voraussichtlich nur für die Jahre 2009 und 2010. Ab dem Jahr 2011 soll den Banken die Religionszugehörigkeit in verschlüsselter Form auf elektronischem Wege mitgeteilt werden. Dies ist vergleichbar dem Verfahren beim Lohnabzug, bei dem der Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers mitgeteilt bekommt.

Weitere Fragen?

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter

Telefonnummer: 0661 / 87-317,
Faxnummer: 0661 / 87-516 sowie
E-Mail: finanzabteilung@bistum-fulda.de

zur Verfügung.

Informationen zum Thema "Abgeltungsteuer und Kirchensteuer" erhalten Sie auch auf den Internetseiten der Deutschen Bischofskonferenz: www.dbk.de unter Stichwörtern: "A" - Abgeltungsteuer.

Bistum Fulda


Bischöfliches Generalvikariat 

Paulustor 5

36037 Fulda


 



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Telefon: 0661 / 87-0

Telefax: 0661 / 87-578

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© Bistum Fulda

 

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